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   BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06 (4 VR 1001.04)   

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BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06 (4 VR 1001.04) (https://dejure.org/2006,2018)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06 (4 VR 1001.04) (https://dejure.org/2006,2018)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 (4 VR 1001.04) (https://dejure.org/2006,2018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO §§ 161, 162
    Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger Rechtsschutz; Verfahren der Hauptsache; Planfeststellung, luftverkehrsrechtliche.

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrechtliche Zuordnung eines Privatgutachtens bei Einholung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes; Bestimmung des Umfangs der Kosten der Hauptsache; Notwendigkeit der Einholung eines privaten Gutachtens im Verfahren der Feststellung der Nichtigkeit eines ...

  • Judicialis

    VwGO § 161; ; VwGO § 162

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 161 § 162
    Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger Rechtsschutz; Verfahren der Hauptsache; luftverkehrsrechtliche Planfeststellung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenerstattung für Privatgutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 453
  • NVwZ 2007, 717 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Diese Interessenabwägung geht regelmäßig zu Lasten eines Antragstellers aus, wenn die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg verspricht (stRspr, Beschlüsse vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 VR 2.03 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 10, vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 22 und vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16).

    Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die gerügten Abwägungsdefizite so gravierend sind, dass sie die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellen und diese nicht im Wege der Planergänzung behoben werden können (Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 - NVwZ 2005, 940 ).

  • BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01

    Erstattungsfähige Kosten; zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (Beschluss vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37).

    Zudem muss die jeweilige Prozesssituation das Gutachten herausfordern; dessen Inhalt muss auf die Förderung des jeweiligen Verfahrens zugeschnitten sein (vgl. Beschluss vom 11. April 2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.07.2000 - 11 KSt 2.99

    Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (Beschlüsse vom 17. März 2003 - BVerwG 4 A 28.01 - und vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35).

    Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (Beschluss vom 3. Juli 2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.03.2003 - 4 A 28.01

    Bestimmung des Umfangs und der Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten nach §

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (Beschlüsse vom 17. März 2003 - BVerwG 4 A 28.01 - und vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35).

    Kosten von Privatgutachten sind als außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO jedoch nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig (Beschluss vom 17. März 2003 - BVerwG 4 A 28.01 -).

  • VGH Bayern, 26.07.2000 - 22 C 00.1767
    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Einen spezifischen Bezug zum Eilverfahren gewinnen die von den Antragstellerinnen eingeholten Privatgutachten nicht deshalb, weil der für die richterliche Sachverhaltsaufklärung geltende Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus Gründen der Eilbedürftigkeit Einschränkungen unterliegt und die Erfolgsaussichten der Antragstellerinnen im Eilverfahren ohne fachlich substantiierten Vortrag eher gering gewesen wären (vgl. hierzu VGH München, Beschlüsse vom 26. Juli 2000 - 22 C 00.1767 - NVwZ-RR 2001, 69 und vom 7. Oktober 2003 - 26 C 03.1647 - juris; in diese Richtung auch OVG Münster, Beschlüsse vom 21. Mai 1982 - 11 B 1629/81 - KostRsp.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2001 - 7 E 747/99

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens in einem

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    VwGO § 162 Nr. 52 und vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 - juris).
  • VGH Bayern, 07.10.2003 - 26 C 03.1647
    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Einen spezifischen Bezug zum Eilverfahren gewinnen die von den Antragstellerinnen eingeholten Privatgutachten nicht deshalb, weil der für die richterliche Sachverhaltsaufklärung geltende Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus Gründen der Eilbedürftigkeit Einschränkungen unterliegt und die Erfolgsaussichten der Antragstellerinnen im Eilverfahren ohne fachlich substantiierten Vortrag eher gering gewesen wären (vgl. hierzu VGH München, Beschlüsse vom 26. Juli 2000 - 22 C 00.1767 - NVwZ-RR 2001, 69 und vom 7. Oktober 2003 - 26 C 03.1647 - juris; in diese Richtung auch OVG Münster, Beschlüsse vom 21. Mai 1982 - 11 B 1629/81 - KostRsp.
  • BVerfG, 22.02.2002 - 1 BvR 300/02

    Zur Anwendung des PolG NW § 34a - verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Lässt sich die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme bei summarischer Überprüfung dagegen nicht hinreichend übersehen, darf sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzugs einer behördlichen Maßnahme auf die Durchführung einer Interessenabwägung beschränken, bei der das Interesse der beklagten Behörde (und des Vorhabenträgers) an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts dem Interesse der Antragsteller gegenüberzustellen ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 - NJW 2002, 2225).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen hat im Klageverfahren ausdrücklich ergänzend auf den gesamten Vortrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bezug genommen (Schriftsatz vom 22. August 2005 in der Rechtssache BVerwG 4 A 1001.04, S. 3).
  • BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04

    Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Eine Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil das vorbereitende Verfahren mit der verfahrensabschließenden Entscheidung geendet hat (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2004 - BVerwG 9 KSt 6.04 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 9 S 2930/90 - NVwZ 1991, 593 ).
  • BVerwG, 12.04.2005 - 9 VR 41.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; vorläufiger Rechtsschutz; Antragsfrist;

  • BVerwG, 30.06.2003 - 4 VR 2.03
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1997 - 3 S 156/97

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens im vorläufigen

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.1991 - 9 S 2930/90

    Zuständigkeit zur Entscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits im vorläufiger

  • VGH Bayern, 23.11.1998 - 20 A 93.40082
  • BVerwG, 12.09.2019 - 9 KSt 1.19

    Vorlagefrage über die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens;

    Da er damit in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des 4. Senats vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - (Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43) abweicht und dieser auf Anfrage mitgeteilt hat, dass er an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung festhält (Beschluss vom 26. Juni 2019 - 4 AV 1.19 ), legt der 9. Senat die Frage gemäß § 11 Abs. 2 VwGO dem Großen Senat zur Entscheidung vor.

    Hinsichtlich dieser Rechtsgrundsätze stimmen der 4. und der 9. Senat überein (BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5 und vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.).

    Wegen des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung und der fehlenden Beschränkung auf eine - allenfalls - summarische Rechtmäßigkeitsprüfung biete das Hauptsacheverfahren eine höhere Richtigkeitsgewähr auch und gerade hinsichtlich der Beurteilung von privatgutachtlich substantiierten Einwendungen (Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 9 ff.).

    Das gelte namentlich dann, wenn hilfsweise eingeklagte Verpflichtungsansprüche für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO außer Betracht zu bleiben hätten (Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 14).

    Im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss mögen die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen des Eilrechtsschutzes nicht wesentlich über diejenigen im Hauptsacheverfahren hinausgehen (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 13); sie bleiben dahinter aber jedenfalls nicht zurück.

    Die Erstattungsfähigkeit darf dagegen nicht im Rahmen einer Ex-post-Betrachtung davon abhängig gemacht werden, ob das Privatgutachten tatsächlich die Entscheidungsfindung des Gerichts beeinflusst hat (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 6; vgl. auch eingehend BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11 - BGHZ 192, 140 Rn. 12).

    Denn die Frage, in welchem Umfang die privatgutachtlich behaupteten Mängel für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit geeignet waren, den Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu tragen (vgl. den Beschluss des 4. Senats vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 14), ist gegebenenfalls auch in einem ohne Eilrechtsschutz durchgeführten Klageverfahren zu klären.

    Zwar hat der 4. Senat seinen Ausführungen die Einschränkung angefügt, dass sie jedenfalls in Verfahren der "vorliegenden Art" gelten (Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 12).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 9 KSt 1.19

    Zuordnung der Kosten eines für das Hauptsacheverfahren und das zugehörige

    Beim 4. Revisionssenat wird angefragt, ob er an der Auffassung festhält, dass die Kosten eines Privatgutachtens, das für das Hauptsache- und das zugehörige Eilverfahren eingeholt worden ist, im Rahmen der Kostenfestsetzung bei unterschiedlichem Ausgang beider Verfahren nur dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind (vgl. Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43).

    Nach Maßgabe des im Tenor genannten Beschlusses des 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - (Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 11 ff.) dürfte der Erinnerung des Antragsgegners stattzugeben und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers abzulehnen sein.

    Zudem muss die jeweilige Prozesssituation das Gutachten herausfordern; dessen Inhalt muss auf die Förderung des jeweiligen Verfahrens zugeschnitten sein (vgl. Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - a.a.O. Rn. 6, 8 m.w.N.).

    Das gelte insbesondere dann, wenn in der Hauptsache neben dem Planaufhebungsanspruch hilfsweise Verpflichtungsansprüche auf Planergänzung geltend gemacht würden, die nicht Gegenstand des Eilverfahrens gewesen seien (Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - a.a.O. Rn. 11 ff.).

    Erlangt unter solchen Umständen das Privatgutachten aus der nach § 162 Abs. 1 VwGO maßgeblichen Sicht ex ante, wie auch vom 4. Senat in seiner Referenzentscheidung (- 4 KSt 1003.06 - a.a.O. Rn. 10) ausdrücklich vorausgesetzt, sowohl im Eilverfahren als auch im Klageverfahren Bedeutung, hält es der 9. Senat für inkonsequent, die Kosten gleichwohl allein letzterem zuzuordnen.

  • BVerwG, 26.06.2019 - 4 AV 1.19

    Zuordnung der Kosten eines Privatgutachtens im Rahmen der Kostenfestsetzung zum

    Der 4. Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Kosten eines Privatgutachtens betreffend die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen der Kostenfestsetzung dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind, wenn das Gutachten nicht einen spezifischen Bezug zum Eilverfahren besitzt (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43).

    Der 4. Senat geht in seinem Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - (Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 10 ff.), ebenso Beschlüsse vom 19. August 2008 - 4 KSt 1001.08 - juris Rn. 3 und vom 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 8) davon aus, dass solche Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind.

    Sie führen frühere Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens fort (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ), die bei Ergehen des Beschlusses vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - (Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43) bekannt waren.

  • BVerwG, 02.03.2020 - Gr. Sen. 1.19

    Anteilige Zuordnung der im Eil- und Hauptsacheverfahren angefallenen Kosten für

    Hierzu hat der 4. Senat mit Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - die Auffassung vertreten, dass die Kosten eines im Eil- und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Privatgutachtens betreffend die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich allein dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind.

    Hinsichtlich dieser Rechtssätze stimmen der 4. und der 9. Senat überein (BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5, vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 6 ff. und vom 12. September 2019 - 9 KSt 1.19 - Rn. 6, jeweils m.w.N.).

  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Er war deshalb bei einer vernünftigen Abwägung der zur Wahrung seiner Belange einzuleitenden Schritte nicht hinreichend veranlasst, - quasi entgegen der fachkundigen Prognose des Vorhabenträgers - eine dennoch möglicherweise gegebene Betroffenheit durch ansteigendes Grundwasser "ins Blaue hinein" zu behaupten oder aber seinerseits zunächst fachkundig abklären zu lassen (zu einer solchen Pflicht vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 16.11.2006 - 4 KSt 1003/06 - NJW 2007, 453, 454; Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2016 - 1 K 17/13

    Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten

    Eine Entscheidung durch die Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil das vorbereitende Verfahren mit der verfahrensabschließenden Entscheidung geendet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 u. a. -, juris).

    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015 - 8 E 109/15 -, juris; OVG NDS, Beschluss vom 26. März 2015 - 7 OB 62/14 -, juris; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 3 S 2432/14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris m. w. N.; Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 u. a. -, juris).

  • BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07

    Geltendmachung von Reisekosten aufgrund von Besprechungen mit Sachverständigen

    Zum anderen geht der Senat davon aus, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung von Privatgutachtern durch die Kläger entstanden sind, grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren und nicht dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuzuordnen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16. November 2006 BVerwG 4 KSt 1003.06 Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43).

    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschluss vom 16. November 2006 BVerwG 4 KSt 1003.06 m.w.N., juris).

  • OVG Niedersachsen, 02.04.2012 - 1 OA 48/12

    Erstattung von Kosten für ein vom Nachbarn privat eingeholtes Lärmgutachten

    Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 (- 4 KSt 1003.06 -, juris) nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Gutachten für ein Eilverfahren erstattet worden sei.

    7 Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens, das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und für die Klage im Verfahren der Hauptsache betreffend einen (hier: luftverkehrsrechtlichen) Planfeststellungsbeschluss Bedeutung erlangt hat, im Rahmen der Kostenfestsetzung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind (Beschl. v. 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06 -, NJW 2007, 453).

  • BVerwG, 19.08.2008 - 4 KSt 1001.08

    Anerkennung von Reisekosten eines Sachverständigen als erstattungsfähige Kosten

    Kosten für im Eilverfahren vorgelegte Privatgutachten, auf die sich die Klägerinnen zur Substantiierung ihres Vorbringens im Klageverfahren inhaltlich vollen Umfangs bezogen haben, sind hinsichtlich der Kostenfestsetzung dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen (Beschluss vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass unter dieser Voraussetzung Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein können (vgl. Beschlüsse vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06 (4 VR 1001.04) - und vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 KSt 1008.07 (4 A 1073.04).

  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07

    Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten nach in Vorlagetretung des Bürgervereins

    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschluss vom 16. November 2006 BVerwG 4 KSt 1003.06 m. w. N., juris).
  • VGH Bayern, 27.07.2011 - 22 M 10.2119

    Festsetzung eines Wasserschutzgebiets; Kosten für einen privaten Sachverständigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2008 - 8 E 1152/07

    Verwaltungsgericht: Kostenerstattung für Privatgutachten?

  • VG Düsseldorf, 21.12.2020 - 17 K 1830/14

    Privatgutachten

  • VGH Hessen, 24.07.2009 - 6 E 856/09

    Kostenerinnerung; Beschwerde; Besetzung der Richterbank; Aufwendungen für

  • BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08

    Voraussetzungen einer Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen von Sachverständigen

  • VGH Bayern, 24.04.2007 - 22 M 07.40006

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsgebühren für Verfahren nach § 80

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2023 - 1 B 375/22

    Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Entscheidung über den Abänderungsantrag

  • VGH Bayern, 31.07.2023 - 6 M 23.30350

    Keine weitere Festsetzung von Kosten für anwaltliche Tätigkeit bei derselben

  • VGH Bayern, 13.11.2008 - 22 M 08.2699

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Normenkontrollantrag gegen eine

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2009 - 1 O 24/09

    Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens der Gemeinde

  • BVerwG, 19.08.2008 - 4 KSt 1002.08

    Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf eine Erinnerung hin -

  • VG Frankfurt/Main, 11.03.2009 - 3 O 2038/08

    Festsetzung von Parteikosten

  • VGH Bayern, 29.12.2021 - 8 C 21.639

    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines privaten

  • BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
  • VGH Bayern, 29.03.2011 - 22 M 11.300

    Notwendige Aufwendungen des beigeladenen Trägers öffentlicher Wasserversorgung

  • VG Düsseldorf, 10.02.2010 - 3 K 4615/02

    Erstattung und Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten; Kosten der Prüfgutachter

  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 90/11

    Gutachterkosten der Planfeststellungsbehörde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2009 - 11 E 853/08

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für private, nicht durch ein Gericht

  • VG Regensburg, 04.02.2021 - RO 8 M 19.1553

    Leistungen, Bescheid, Gutachten, Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss,

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